Der Weg zum Gleitschirmpiloten |
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Allgemeines
Viele Flugschulen, besonders solche aus dem Flachland, bilden ihre Flugschüler jedoch während der Ausbildung in beiden Startarten aus. Auch nach der Ausbildung, als Inhaber der Fluglizenz, kann man sich unkompliziert von einer Flugschule in die jeweils andere Startart einweisen lassen. Als Beauftragter des Bundesverkehrsministeriums hat der DHV, seit der luftrechtlichen Etablierung des Gleitschirmfliegens im Jahr 1987, die Richtlinien für die Flugausbildung ständig weiterentwickelt. Diese Richtlinien sind für alle Flugschulen in Deutschland bindend. Detaillierte Informationen dazu finden sich in der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gleitschirmflieger“ und den Lehrplänen des DHV. Die FlugausbildungDas Ziel der Ausbildung in der Flugschule ist die Lizenz zum freien Fliegen, die A-Lizenz. Mit dieser Lizenz darf der Pilot selbständig in fast allen Fluggebieten der Welt fliegen. Bis es soweit ist, muss der Flugschüler eine praktische Flugausbildung von mindestens 60 Flügen, davon 40 Höhenflügen (das sind Flüge mit mindestens 300 Metern Höhenunterschied) und eine theoretische Ausbildung von 25 Stunden in vier Sachgebieten absolvieren. Die Ausbildung wird von einer praktischen und theoretischen Prüfung abgeschlossen, die von unabhängigen Prüfern des DHV abgenommen wird. Für die gesamte Ausbildung ist ein Zeitrahmen von etwa 15 – 20 Flugtagen (das sind Tage mit geeignetem Flugwetter) erforderlich. Grundausbildung und LernausweisMit der Grundausbildung beginnt die fliegerische Laufbahn. Die Schulung der grundlegenden Kenntnisse des Gleitschirmfliegens umfasst Aufzieh-, Steuerungs- und Laufübungen im flachen Gelände, mindestens 20 Flüge mit Höhenunterschieden bis 100 Meter und eine theoretische Ausbildung von mindestens 5 Stunden. Sie dauert etwa 3 bis 7 Tage und kann sowohl am Hang als auch im Windenschlepp erfolgen. Dem Flugschüler kann von der Flugschule nach erfolgreicher Grundausbildung und einer flugschulinternen Prüfung, der Lernausweis erteilt werden. Diese erste Berechtigung erlaubt dem Flugschüler Übungsflüge im Flugauftrag der Flugschule, ohne Fluglehreraufsicht in dem ihm bekannten Übungsgelände durchzuführen. Der Lernausweis kann jedoch nur für Übungsflüge am Hang, nicht für Flüge im Windenschlepp erteilt werden. HöhenflugausweisWährend der anschließenden Höhenflugausbildung steigert sich der Höhenunterschied der Übungsflüge. Neben der Perfektionierung von Start und Landung stehen verschiedene Flugmanöver und eine praktische Gefahreneinweisung auf dem Ausbildungsprogramm. Auch der theoretische Unterricht dringt tiefer in die Materie der Sachgebiete Meteorologie, Luftrecht, Technik und Flugpraxis vor. Nach mindestens 10 Höhenflügen über 300 Meter und abgeschlossener theoretischer Ausbildung, kann dem Flugschüler von der Flugschule, nach einer weiteren flugschulinternen Prüfung, der Höhenflugausweis erteilt werden. Der Flugschüler darf mit dieser Berechtigung im Flugauftrag der Flugschule, ohne anwesenden Fluglehrer, Übungsflüge in dem Höhenfluggelände durchführen, in welchem die praktische Ausbildung stattgefunden hat. Ist die Flugausbildung im Windenschlepp erfolgt, muss, vor Erteilung des Höhenflugausweises, die „Einweisung Windenschleppstart“ vollständig abgeschlossen sein. Der Höhenflugausweis ist drei Jahre gültig und kann, durch eine Fluglehrereinweisung von mindestens 5 Höhenflügen, auch auf andere Höhenfluggelände erweitert werden. Für die Ausbildung zum Höhenflugausweis ist, je nach den Anforderungen die von der Flugschule gestellt werden, mit 4 –8 Flugtagen, ab Ende der Grundausbildung zu rechnen.
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